Siehe Sondervorschrift 219:
"Genetisch vernderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch vernderte Organismen (GMO), die in bereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den brigen Vorschriften des ADN. [...]"